Satzung des Verbandes der Königstreuen in Bayern e.V.
Artikel 1
Name und Sitz
1. Der Verband hat den Namen „ Verband der Königstreuen in Bayern“
2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form „.e.V.“ 3. Der Verband hat seinen Sitz in Regensburg.
Artikel 2
Zweck des Verbandes
1.Zweck des Verbandes ist die Zusammenfassung steuerbegünstigter Körperschaften (s. auch Artikel 4 – Mitgliedschaft), welche ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgen.
Die steuerbegünstigten Zwecke der zusammen gefassten Körperschaften müssen die Pflege des Brauchtums und der Historie, die Erforschung der Bedeutung Bayerns zur Zeit der Bayerischen Könige, Heimatpflege und Heimatkunde sein.
2. Auf keinen Fall darf sich der Verband politisch betätigen, Wahlempfehlungen oder ähnliche Äußerungen geben.
3. Der Verband ist selbständig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Artikel 3
Eintragung in das Vereinsregister
Der Verband soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Artikel 4
Eintritt der Mitglieder
1.Mitglied des Verbandes können eingetragene Vereine, sowie nicht eingetragene Vereine werden, welche im Satzungszweck ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgen.
2. Einzelpersonen können nicht Mitglied des Verbandes werden.
3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verband.
4. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
6. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
7. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Artikel 5
Austritt der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verband berechtigt.
2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres zulässig.
3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
Artikel 6
Ausschluß der Mitglieder
1.Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß
2. Der Ausschluß aus dem Verband ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
3. Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
4. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.
5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluß entscheidenden Versammlung zu verlesen.
6. Der Ausschluß eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam.
Artikel 7
Streichung der Mitgliedschaft
1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verband aus.
2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit Beiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand, nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an, voll entrichtet. Die Mahnung muß mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verband bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein.
3. In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurück kommt.
5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
Artikel 8
Mitgliedsbeitrag
1.Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
3. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.
4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
Artikel 9
Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
a) der Vorstand ( Artikel 10 und 11 der Satzung)
b) die Mitgliederversammlung
Artikel 10
Vorstand
1.Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Schatzmeister
d) Schriftführer
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Beisitzern der einzelnen Bayerischen Regierungsbezirke.
3. Je zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
4. Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
5. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verband.
6. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Artikel 11
Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2, Satz 2 BGB), daß zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung, zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstück (und grundstücksgleiche Rechte), sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als
DM 5000.--, i.W. fünftausend Deutsche Mark -
die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
Artikel 12
Berufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
a) wenn es das Interesse des Verbandes erfordert, jedoch mindestens
b) alle zwei Jahre, möglichst in den ersten drei Monaten jeden zweiten Kalenderjahrs
c) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen 3 Monaten
d) wenn eine Geschäftsordnung festzulegen oder zu ändern ist.
2. in dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. 1 b) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluß zu fassen.
3. Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn ein Ehrenvorsitzender bestellt werden soll. Die Wahl desselben erfolgt durch die Versammlung und ist durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
Artikel 13
Form der Berufung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
2. Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand des Beschlußfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
Artikel 14
Beschlussfähigkeit
1.Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederver4sammlung
2. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Verbandes (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Verbandsmitglieder erforderlich.
3. Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung des Verbandes einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten.
5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Verbands- mitglieder beschlußfähig.
Artikel 15
Stimmrecht und Beschlußfassung
1. Jedes Mitglied des Verbandes hat eine Stimme.
2. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag kann auch schriftlich und geheim abgestimmt werden.
3. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
4. zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
5. Zur Änderung des Zweckes des Verbandes (Art. 2. D. Satzung) ist die Zustimmung von 4/5 aller Stimmen notwendig; die Zustimmung der nicht anwesenden Stimmberechtigten muß schriftlich erfolgen.
6. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Verbandes (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Artikel 16
Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
1. Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
Artikel 17
Auflösung des Verbandes
1. Der Verband kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung (vgl.Art. 15 Abs. 5 d. Satz.) aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (Art. 10 d.Satz.)
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Verbandsvermögen an einen gemeinnützigen Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
4. Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vermögens dürfen erst nach der Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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